Satzung der stiftung ruhrarmut
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
(1)Die Stiftung führt den Namen „stiftung ruhrarmut“.
(2)Die Stiftung hat ihren Sitz in Bochum.
(3)Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
§ 2 Zweck der Stiftung
(1)Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2)Zweck der Stiftung ist die
a) Unterstützung hilfsbedürftiger Personen und
b) Förderung von Bildung und Erziehung
(3)Verwirklicht wird der Stiftungszweck durch Mittelbeschaffung für, durch den Gesetzgeber zugelassene, Mittelempfänger, die im Ruhrgebiet für Menschen im Ruhrgebiet tätig sind, sowie durch eigene Betätigung.
Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Hilfe inkl. der Gesundheitsförderung von Personen bzw. Familien, die unter Armut insbesondere der Altersarmut leiden oder durch Ereignisse sei es z.B. durch Unfall, Arbeitslosigkeit oder Naturkatastrophen in finanzielle Not geraten sind, sowie die Unterstützung von Kindergärten, Kindertagesstätten bzw. ähnlicher Einrichtungen vorwiegend in sozial schwachen Gegenden oder einzelner Personen, die in sozial schwachen Familien aufwachsen. Die Unterstützung kann z.B. auch zur Aufnahme und Durchführung einer Lehre oder eines Studiums gewährt werden.
(4)Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5)Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht. Soweit nicht in dieser Satzung festgelegt, entscheidet der Vorstand, auf welche Weise der Zweck der Stiftung zu verwirklichen ist. Die Zwecke müssen nicht im gleichen Maße verwirklicht werden.
(6)Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
§ 3 Stiftungsvermögen
(1)Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
(2)Das Stiftungsvermögen ist ertragsbringend anzulegen und in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es kann mit Zustimmung der Stiftungsbehörde ausnahmsweise bis zur Höhe von 15 % seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist und die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte zum Stiftungsvermögen innerhalb der drei folgenden Jahre sichergestellt ist. Die Erfüllung der Satzungszwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3)Zustiftungen zum Stiftungsvermögen durch den Stifter oder Dritte sind zulässig.
(4)Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zustiftungen anzunehmen. Es entscheidet der Vorstand.
(5)Das Stiftungsvermögen darf (auch in Teilen) umgeschichtet werden. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden.
§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1)Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Freie oder zweckgebundene Rücklagen können, soweit steuerrechtlich zulässig, gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden. Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen zu begleichen, soweit sie nicht vom Vorstand (freiwillige Verpflichtung) bzw. von dritter Seite getragen werden.
(2)Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch die Zuwendende/den Zuwendenden oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stiftung bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die von der Erblasserin/vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden.
(3)Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Organe der Stiftung
(1)Organ der Stiftung ist der Vorstand.
(2)Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung ein Kuratorium bzw. einen Stiftungsrat berufen. Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht zugleich auch Mitglieder des Kuratoriums oder Stiftungsrates sein.
(3)Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 6 Zusammensetzung des Vorstands
(1)Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern, dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied.
(2)Die Stiftung wird vertreten von zwei Mitgliedern des Vorstandes, unter denen sich entweder der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter befinden muss.
(3)Der erste Vorstand wird von den Stiftern bestellt. Bei Ausscheiden eines Mitglieds wird das nachfolgende Mitglied durch einstimmigen Beschluss der übrigen Mitglieder bestimmt.
(4)Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre. Mehrfache Benennung ist möglich.
(5)Die Amtszeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder beginnen und enden jeweils zeitversetzt. Um diesen zeitversetzten Beginn und Ablauf der Amtsperioden zu erreichen, sind einmalig die Amtszeiten der ersten Vorstandsmitglieder unterschiedlich lang zu bemessen. Der Vorsitzende, wird für 4 Jahre berufen. Der stellvertretende Vorsitzende für 2 Jahre und das dritte Mitglied des Vorstands für 4 Jahre. Danach werden die Mitglieder für 4 Jahre berufen.
(6)Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n).
(7)Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen können in angemessener Höhe erstattet werden, sofern sie sich nicht bereit erklären, diese freiwillig zu übernehmen. Die Vergütung entstandenen Zeitaufwands ist ausgeschlossen.
(8)Der Vorstand kann die Anzahl der Vorstandsmitglieder auf maximal 5 Mitglieder erhöhen. Darunter Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender.
(9)Ein Vorstandsmitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von den übrigen Vorstandsmitgliedern abberufen werden. Einstimmigkeit ist erforderlich. Das betroffene Vorstandsmitglied ist selbst nicht stimmberechtigt.
§ 7 Aufgaben und Beschlussfähigkeit des Vorstands
(1)Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seine Vorsitzende/ seinen Vorsitzenden gemeinsam mit deren/ dessen Vertreterin/ Vertreter oder einem weiteren Mitglied. Bei Verhinderung der/ des Vorsitzenden handelt deren/ dessen Vertreterin/ Vertreter gemeinsam mit einem weiteren Mitglied.
(2)Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung. Er sorgt für die Erhaltung des Stiftungsvermögens und für die Verwaltung der Stiftungsmittel zugunsten der in § 2 genannten Zwecke.
(3)Sitzungen des Vorstandes finden mindestens zweimal im Jahr statt. Der Vorsitzende lädt zu der Sitzung mit einer Frist von 3 Wochen unter Angabe der Tagesordnung ein. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder dies verlangen. Die Sitzung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Über die Sitzungen wird eine Niederschrift ausgefertigt, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterschreiben und den Mitgliedern zuzuleiten ist. Beschlussunterlagen müssen den Mitgliedern des Vorstandes mindestens eine Woche vor der Sitzung zugegangen sein.
(4)Der Vorstand kann – je nach Umfang der Verwaltungstätigkeit – zu seiner Unterstützung dritte Personen mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben beauftragen und hierzu eine angemessene Vergütung vereinbaren.
(5)Die Zusammensetzung eines nach § 5 Abs. 2 berufenen Kuratoriums oder Stiftungsrates wird vom Vorstand im Wege einer Satzungsänderung bestimmt.
§ 8 Beschlussfassung
(1)Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen.
(2)Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn form- und fristgerecht eingeladen wurde und mindestens zwei Mitglieder darunter der Vorsitzende oder der Stellvertretende anwesend sind. Mit Zustimmung aller Mitglieder kann auf Form und Frist der Einladung verzichtet werden. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei seiner Abwesenheit des Stellvertreters den Ausschlag.
§ 9 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse
(1)Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes vom Vorstand nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er den Zweck verändern oder einen neuen Zweck im Sinne der Stifter beschließen.
(2)Ein neuer Stiftungszweck hat gemeinnützig und mildtätig im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zu sein und sich insbesondere an der Förderung der Jugend- und Altenhilfe sowie der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschl. der Studentenhilfe sowie des Umweltschutzes zu orientieren.
(3)Der Beschluss ist einstimmig zu fassen.
(4)Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Beschlüsse über Satzungsänderungen dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Beschlüsse über Änderungen der Satzung sind der Stiftungsbehörde anzuzeigen. Wesentliche Änderungen des Stiftungszwecks oder der Organisation der Stiftung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
§ 10 Auflösung der Stiftung, Zusammenschluss
Der Vorstand kann die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren selbstständigen Stiftungen mit im wesentlichen gleichartigen Zwecken beschließen, wenn Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd nachhaltig zu erfüllen. § 9, Abs. 3, und Abs. 4 S. 3 dieser Satzung gelten entsprechend.
§ 11 Vermögensanfall
(1)Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach der Abwicklung verbleibende Vermögen der Stiftung an eine als steuerbegünstigt anerkannte Körperschaft oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts zur gemeinnützigen und mildtätigen Verwendung.
(2)Die Körperschaft wird vom Vorstand bestimmt.
(3)Die Körperschaft sollte auf Gebieten tätig sein, die den Stiftungszwecken gem. § 2 bzw. § 9 Abs. 2 möglichst nahe kommen.
(4)Das Vermögen kann auch auf mehrere Körperschaften aufgeteilt werden.
(5)Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 12 Stiftungsbehörde
Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung in Arnsberg, oberste Stiftungsbehörde ist das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen. Die gegenüber der Stiftungsbehörde bestehenden Unterrichtungs-, Anzeige- und Genehmigungspflichten sind zu beachten.
§ 13 Unterrichtung der Stiftungsbehörde
Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.
§ 14 Stellung des Finanzamtes
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, und für Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens im Falle der Auflösung der Stiftung ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamts zur Steuerbegünstigung einzuholen.
§ 15 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Es beginnt mit der rechtswirksamen Errichtung der Stiftung und endet am 31.12. diesen Jahres.
Bochum, 22.10.2021